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Wasserschutzgebiet

 
     
  Bezeichnung für das Einzugsgebiet oder einen Teil eines Einzugsgebietes einer Wassergewinnungsanlage, das zum Schutz des Wassers (Güte und Menge) besonderen Nutzungsbeschränkungen unterliegt. Nach §19 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) können zum Wohl der Allgemeinheit und zum Schutz der Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Diese Regelung in einem Rahmengesetz des Bundes ist in den verschiedenen Landeswassergesetzen berücksichtigt. Das Wasserschutzgebiet ist in der Form einer Rechtsverordnung festzusetzen und richtet sich in Form und Inhalt nach Landesrecht. Die Schutzintensität geht über die alleinige Vermeidung einer Gefährdung im polizeirechtlichen Sinne hinaus. Nach der Rechtsprechung muss eine Gefährdung nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein. Hierzu können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden oder auch Duldungspflichten zu Lasten von Grundstückseigentümern eingeführt werden. Soweit das Wasserschutzgebiet eine Enteignung darstellt oder die ordnungsgemässe land-oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränkt, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten.


In vielen Fällen werden Wasserschutzgebiete zum Schutze des Trinkwassers erstellt (Trinkwasserschutzgebiet). Die nachhaltigsten Gefahren gehen von Industrie- und Gewerbebetrieben, menschlichen Ansiedlungen, Abfallbeseitigungsanlagen (z.B. Deponie), Massentierhaltung, Verkehrsanlagen, Erdaufschlüssen und dem Bergbau aus. Die Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten erfolgt im allgemeinen nach Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW). Man unterscheidet dabei Grundwasser, Talsperren und Seen. Nachteilige Veränderungen, insbesondere des Grundwassers, ergeben sich u.a. durch pathogene Viren und Bakterien sowie durch organische und anorganische Stoffe, z.B. Halogenkohlenwasserstoffe, Mineralölprodukte, Detergentien (Tenside), Trübungs- und Farbstoffe, Geruchs- und Geschmacksstoffe, Schwermetalle, Stickstoff-Verbindungen, Cyan-Verbindungen und radioaktive Stoffe. Auch Temperaturveränderungen, Änderungen der Oberflächenspannung, des Gesamtsalzgehaltes und die Ausbildung reduzierter Bedingungen mit dadurch erhöhten Fe2+-und Mn2+-Gehalten sind in Wasserschutzgebieten zu vermeiden. Schadorganismen und Schadstoffe unterliegen im Gewässer bzw. im Untergrund gewissen Reinigungsvorgängen und Verdünnungsvorgängen.


Die Auswirkungen nachteiliger Vorgänge sind von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Abbau und Retention von Schadstoffen erfordert Raum und Zeit. Entsprechend sind Wasserschutzgebiete in einzelne Schutzzonen gegliedert, mit zur Fassungsanlage hin höheren Nutzungsbeschränkungen. Die Schutzzone I (Fassungsbereich) dient dem unmittelbaren Schutz der Fassungsanlage und beträgt im allgemeinen 10 m. Die Schutzzone II (engere Schutzzone) dient insbesondere zum Schutz gegenüber pathogenen Keimen. Nach vorliegenden Erkenntnissen sind die notwendigen Absterbe-, Sorptions- und Filtervorgänge im Grundwasser durch eine Aufenthaltszeit von mindestens 50 Tagen gegeben. Die Bemessung der Zone richtet sich daher nach der Fliessgeschwindigkeit des Gewässers. In dieser Zone sind z.B. menschliche Ansiedlung oder z.B. Kiesgruben gefährlich. Die Schutzzone III (weitere Schutzzone) dient dem Schutz vor Verunreinigungen, die durch die Reinigungswirkung des Gewässers oder des Bodens nicht oder kaum beseitigt werden. Dabei unterscheidet man Schutzzone IIIa (Grenze liegt in Hauptfliessrichtung in 2 km Abstand zum Brunnen) und Schutzzone IIIb (umschliesst das gesamte Einzugsgebiet des Brunnens). Bei Grundwasser fällt die Grenze des Wasserschutzgebiets unter Umständen mit der des Gewässereinzugsgebietes zusammen. Ähnliche Einteilungen gelten in der Schweiz und in Österreich. Für Heilquellen gelten besondere Richtlinien. Zum Schutz des Grundwassers für die Trinkwassernutzung sind folgende Flächen, ausgedrückt in Prozent der Gesamtfläche Deutschlands, erforderlich: Zone I und II 1,3%; Zone III 10,0%.
 
 

 

 

 
 
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