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engere Schutzzone

 
     
  die auch als Zone II eines Wasserschutzgebietes benannte engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien oder Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fliessdauer und -strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. Die Zone II reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser mindestens 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt (50-Tage-Linie). Zur Festlegung der 50-Tage-Linie muss die Grundwasserabstandsgeschwindigkeit va bekannt sein. In Lockergesteinen kann die Grundwasserabstandsgeschwindigkeit durch Pumpversuche oder Markierungsversuche ermittelt werden. Zwar ist zur Bemessung der engeren Schutzzone die 50-Tage-Linie massgebend, jedoch soll eine oberstromige Ausdehnung von 100 m ab der Trinkwassergewinnungsanlage nicht unterschritten werden. Für die Ausweisung und Bemessung der Schutzzone II müssen in Gebieten hoher Grundwasserdurchlässigkeiten (z.B. Karstgebiete der Schwäbischen Alb, Muschelkalk-, Zechsteinkarstgebiete) hydrogeologische Kriterien berücksichtigt werden, damit es in diesen Gebieten nicht zu unrealisierbaren Nutzungsbeschränkungen kommt. Bei ausreichender Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung kann für Kluft-Grundwasserleiter zur Berechnung der verbleibenden horizontalen Ausdehnung Emin die Zylinder-Formel angewandt werden:

engere SchutzzoneGrenzabstandsweite der Zone II ab Gewinnungsanlage [m], Q25 = Entnahmemenge in 25(Emin =
Tagen [m3], M = Grundwassermächtigkeit [m], Pn =geschätzter nutzbarer Hohlraumanteil des
Grundwasserleiters). Für die engere Schutzzone gelten z.T. erhebliche Nutzungsbeschränkungen.
Für alle Bundesländer ausser Hamburg ist in dieser Zone das Umfüllen, der Transport und die
Lagerung wassergefährdender Stoffe und Flüssigkeiten untersagt.
ME
 
 

 

 

 
 
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