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Ablagerung von Abfallstoffen

 
     
  nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetischen Verwertung). Den Gegensatz hierzu bildet die Beseitigung von Abfällen, die dann anzunehmen ist, wenn die Massnahme im Hauptzweck auf eine Verminderung der Menge und Schädlichkeit von Abfällen abzielt. Nach § 10 KrW-/AbfG sind "Abfälle, die nicht verwertet werden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschliessen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen". Die Beseitigung von Abfällen ist im wesentlichen als Behandlung und Ablagerung von Abfällen definiert. Weiterhin sind Abfälle grundsätzlich im Inland zu beseitigen. Ausnahmen können zugelassen werden. Eine übliche Klassifizierung von Abfällen, die auch das wasserwirtschaftliche Gefährdungspotential kennzeichnen soll, unterscheidet: Erdaushub, Bauschutt, Siedlungsabfall (Hausmüll), Industrieabfälle und Sonderabfälle. Entsprechend der Definition der Abfallentsorgung im KrW-/AbfG unterscheidet man folgende Entsorgungsverfahren: Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung in Abfallagern und Ablagerung in oberirdischen Deponien sowie in Untertagedeponien. Für die Entsorgung von Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Masse in besonderem Masse gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können, gelten die Anforderungen der TA Abfall. Die Zuordnung von kommunalen Abfällen zu Entsorgungsanlagen erfolgt zur Zeit auf Grundlage von Vorschriften in den Bundesländern. Zuordnungskriterien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind bundeseinheitlich festgelegt worden und werden auf der Basis von Zuordnungswerten vorgenommen (TA Sonderabfall). Abfälle können auf oberirdischen Deponien abgelagert werden, wenn Zuordnungswerte oder Orientierungswerte eingehalten werden, die bundeseinheitlich oder länderspezifisch durch das Regelwerk der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" festgelegt worden sind. Sonderformen der oberirdischen Deponie sind sog. Monodeponien. In Monodeponien sollen Abfälle abgelagert werden, die aus einem definierten Produktions-, Abwasser- oder Abfallbehandlungsverfahren bzw. Abgasreinigungsverfahren oder aus der Altlastensanierung stammen, oder die nach Art und Reaktionsverhalten vergleichbar sind. Unter bestimmten Bedingungen können auch Abfälle in Monodeponien abgelagert werden, wenn die Zuordnungswerte für die Regeldeponien überschritten werden. Für Abfälle, die auch nach einer Behandlung nicht oberirdisch abgelagert werden dürfen, sollte die Möglichkeit der untertägigen Ablagerung geprüft werden. Sie können der Untertagedeponie zugeordnet werden, wenn sie keine Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können und wenn sie in Abhängigkeit vom Anlagentyp und den spezifischen Ablagerungsbedingungen über ausreichende Festigkeiten zur Ablagerung verfügen bzw. diese im Endzustand erreichen. Für die untertägige Ablagerung gibt es aber auch eine Fülle von weiteren Einschränkungen, die zu beachten sind. Stark vereinfachend kann man aber feststellen, dass sich insbesondere Abfälle mit einem hohen wasserlöslichen Anteil für die untertägige Ablagerung eignen. Bei Abfällen, die in Deponien gelagert werden, können durchsickernde Niederschlagswässer belastende Komponenten herauslösen. In Abhängigkeit von der hydrogeologischen Situation können bei unsachgemässer Abdichtung der Deponien Sickerwässer zu einer Grundwasserverunreinigung führen.  
 

 

 

 
 
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