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Naturschutzgebiete

 
     
  NSG, rechtsverbindlich festgesetzte Landschaftsteilräume, in denen laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 20.12.1976 ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, a) zur Erhaltung von Biozönosen oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tierarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder c) wegen ihrer Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit (§ 13 I BNatSchG).


Die Schutzvorschriften sind in NSG besonders weitreichend; verboten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile führen können oder dessen nachhaltige Störung bewirken können (§ 13 II BNatSchG). Für Besucher bedeutet dies, dass das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen, das Sammeln von Mineralien und Versteinerungen, das Reiten und Zelten verboten ist, es gilt ein Sperrverbot für Kraftfahrzeuge, Feuerstellen sind zu beachten und jedes Lärmen zu vermeiden. In der BRD gibt es über 1200 NSG, die ca. 1% der Landesfläche umfassen, neben wenigen grossen ist die Mehrzahl der NSG kleinflächig. Landschaftsschutzgebiet, Nationalpark, Naturschutz. Naturpark.
 
 

 

 

 
 
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