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LSG, gesetzlich festgelegtes, eindeutig abgrenzbares Gebiet, in dem ein besonderer Auftrag zur Erhaltung und teilweisen oder vollständigen Wiederherstellung des Leistungsvermögens des Landschaftshaushaltes besteht. Landschaftsschutzgebiete werden ausgewiesen, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und die Erholungseignung für den Menschen zu erhalten. In einem LSG wird die Landschaft vor anhaltenden negativen Eingriffen des Menschen als Folge zu intensiver Nutzung geschützt. Dabei ist der Schutz weniger streng als beim Naturschutzgebiet. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind in LSG unter Einhaltung der Grundsätze des Landschaftsschutzes (Erhaltung von Landschaften und Landschaftsteilen um ihrer selbst willen) erlaubt. Für verschiedene Veränderungen sind dabei allerdings behördliche Genehmigungen erforderlich. |
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