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in der Sprachregelung des Seerechts die ausschliessliche Wirtschaftzone, die sich an das Küstenmeer (Hoheitsgewässer) anschliesst und sich maximal 200 Seemeilen seewärts unter Einschluss der Breiten des Küstenmeeres erstreckt. In der ausschliesslichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen des Wassers, des Meeresbodens und des Untergrundes. Er übt dort Hoheitsrechte in bezug auf die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Bauwerken, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt aus. Der Küstenstaat muss dabei gebührend die Rechte und Pflichten anderer Staaten berücksichtigen, wie sie im Seerechtsübereinkommen vereinbart sind. |
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