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SAD, Abfallentsorgungsanlage zur dauerhaften, kontrollierten Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Sondermüll), die zum grössten Teil aus produktionsspezifischen Reststoffen von Industrie und Gewerbe stammen und in der Regel als toxisch bezeichnet werden können. Der Umgang mit diesen Abfällen wird durch die TA Abfall (Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz) geregelt. Nach der Begriffsbestimmung der TA Abfall handelt es sich bei Sonderabfalldeponien (im Gegensatz zu den Untertagedeponien) um oberirdische Deponien. Die Zuordnung von Abfällen zu einer SAD erfolgt aufgrund der in der TA Abfall (Anhang D) festgelegten Zuordnungskriterien. Die Deponie muss im Ablagerungsbereich mit einer Kombinationsdichtung (oder einer gleichwertigen Dichtung) ausgestattet und das anfallende Sickerwasser einer Sickerwasserbehandlungsanlage zugeführt werden. In Karstgebieten und Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund, innerhalb von Trinkwasser-oder Heilquellenschutzgebieten, in Wasservorranggebieten und innerhalb eines Überschwemmungsgebietes dürfen keine Sonderabfalldeponien errichtet werden. Am Deponiestandort und im weiteren Grundwasserabstrombereich müssen die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Verhältnisse sowie die Lage zu einem vorhandenen oder ausgewiesenen Siedlungsgebiet überprüft werden. Als Deponieauflager ist nach dem Multibarrierenkonzept eine geologische Barriere erforderlich, die eine Mindestmächtigkeit von 3 m und ein hohes Adsorptionsvermögen aufweist. Können diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt werden, muss sie durch zusätzliche technische Massnahmen sichergestellt werden. Nach Abklingen der Untergrundsetzungen muss die Deponieplanung mindestens 1 m über der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche (bzw. Grundwasserdruckfläche) liegen. Höhere Druckspiegel sind zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass das am Grundwasserkreislauf aktiv teilnehmende Grundwasser nicht nachteilig beeinträchtigt wird. |
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